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Muss das dritte Geschlecht in Online-Shops berücksichtigt werden?

Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass Menschen das Recht auf einen dritten Geschlechtseintrag haben, könnte sich nach Einschätzung von Experten für Shopbetreiber die Verpflichtung ergeben, neben der Anrede „Frau“ und „Herr“ noch ein Drittes Geschlecht zur Auswahl anzubieten.

Rechtlicher Hintergrund

Zum einen könnte sich dies aus dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) ergeben: Danach darf niemand aufgrund seines Geschlechtes benachteiligt werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn ein Shop bei der Registrierung bzw. Bestellung nur die Auswahl für „Frau“ oder „Herr“ vorhält.

Zum anderen könnte auch die Vorschrift der DSGVO zur Datensparsamkeit und Datenrichtigkeit Anwendung finden.

Mögliche Maßnahmen

Experten raten vor diesem Hintergrund dazu, entweder

  • die Auswahlmöglichkeiten bei der Anrede um das dritte Geschlecht zu erweitern: „Divers“ oder „Keine Angabe“, oder
  • die Auswahl der Anrede Herr/Frau ganz wegzulassen.

Unsere Einschätzung

Einschlägige Gerichtsurteile existieren zum heutigen Zeitpunkt noch nicht. Die genannten Hinweise sind daher momentan noch als Empfehlung zu sehen.
In vielen Fällen dürfte es aus technischer Sicht problematisch sein, die Anrede zu entfernen, insbesondere dann, wenn eine Abhängigkeit der Shopsoftware von einem angeschlossenen ERP oder CRM existiert, welches die Anrede explizit benötigt.
Auch kann es dann notwendig werden, vom Shop verwendete E-Mailvorlagen anzupassen, nämlich wenn diese ausgehend von der Anrede die Grußformel erstellen.

Quellen und weitere Informationen zum Thema

https://www.onlinehaendler-news.de/e-recht/rechtsfragen/32701-wir-wurden-gefragt-dritte-geschlecht-bestellformularen

https://www.it-recht-kanzlei.de/viewNews.php?_rid=9315

 

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