Thorsten Eller
Verlagsgesellschaft
Rudolf Müller GmbH & Co. KG
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass Menschen das Recht auf einen dritten Geschlechtseintrag haben, könnte sich nach Einschätzung von Experten für Shopbetreiber die Verpflichtung ergeben, neben der Anrede „Frau“ und „Herr“ noch ein Drittes Geschlecht zur Auswahl anzubieten.
Zum einen könnte sich dies aus dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) ergeben: Danach darf niemand aufgrund seines Geschlechtes benachteiligt werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn ein Shop bei der Registrierung bzw. Bestellung nur die Auswahl für „Frau“ oder „Herr“ vorhält.
Zum anderen könnte auch die Vorschrift der DSGVO zur Datensparsamkeit und Datenrichtigkeit Anwendung finden.
Experten raten vor diesem Hintergrund dazu, entweder
Einschlägige Gerichtsurteile existieren zum heutigen Zeitpunkt noch nicht. Die genannten Hinweise sind daher momentan noch als Empfehlung zu sehen.
In vielen Fällen dürfte es aus technischer Sicht problematisch sein, die Anrede zu entfernen, insbesondere dann, wenn eine Abhängigkeit der Shopsoftware von einem angeschlossenen ERP oder CRM existiert, welches die Anrede explizit benötigt.
Auch kann es dann notwendig werden, vom Shop verwendete E-Mailvorlagen anzupassen, nämlich wenn diese ausgehend von der Anrede die Grußformel erstellen.
https://www.onlinehaendler-news.de/e-recht/rechtsfragen/32701-wir-wurden-gefragt-dritte-geschlecht-bestellformularen
https://www.it-recht-kanzlei.de/viewNews.php?_rid=9315
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