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Aus „Gutschrift“ wird „Rechnungskorrektur“

Änderungen bei der Reportbezeichnung GUTSCHRIFT: Stellt nicht der leistende Unternehmer an den Leistungsempfänger eine Rechnung über die erbrachten Leistungen aus, sondern wurde die Abrechnung im Gutschriftsverfahren nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vereinbart, ist das Abrechnungsdokument nach § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG – E zwingend mit der Angabe „Gutschrift“ zu kennzeichnen. Daher ist zu empfehlen, sog. kaufmännische Gutschriften, die üblicherweise zur Rechnungskorrektur ausgestellt werden, künftig nicht mehr als „Gutschrift“ zu bezeichnen, sondern z.B. als „Stornorechnung“ oder „Rechnungskorrektur“. Hintergrund ist eine am 7. Juni 2013 ergangene Gesetzesänderung des Jahressteuersgesetzes 2013. Aus Sicht der QuickStep sind also jetzt fast alle Gutschriften somit als „Rechnungskorrektur“ auszudrucken. Wir empfehlen Ihnen, das Thema mit Ihrem Steuerberater zu klären. Wir übernehmen dann gerne für Sie die entsprechenden Reportanpassungen. Quelle: http://www.umsatz-steuer-beratung.de/aktuelles.php?DOC_INST=16